Die Geschossflächenzahl (GFZ) als wichtiger Kennwert im Bauplanungsrecht besagt, wie viel Quadratmeter Geschossfläche auf einem Grundstück höchstens gegeben sein dürfen. Sie wird aus dem Verhältnis der gesamten zulässigen Geschossfläche zur Grundstücksfläche gebildet. Ist etwa eine GFZ von 1,0 vorgesehen, darf auf einem 1.000 Quadratmeter großen Grundstück eine maximale Geschossfläche von 1.000 Quadratmetern errichtet werden.
Die Geschossflächenzahl ist im Bebauungsplan definiert. Sie soll die städtebauliche Steuerung von Dichte und Nutzungsintensität unterstützen. Gewertet wird die Summe aller oberirdischen Vollgeschosse. Dabei spielt die Nutzungsart keine Rolle. Üblicherweise werden Keller, Tiefgaragen oder technische Aufbauten nicht berücksichtigt, wenn sie über keine Aufenthaltsräume verfügen.
Eine höhere Geschossflächenzahl bewirkt meist eine dichtere Bebauung; man stößt oft in städtischen Lagen darauf. Im Umkehrschluss steht eine niedrige GFZ oft für eine Bebauung mit viel Freifläche. Architekten und Bauherren verwenden die Geschossflächenzahl, um effiziente Bauprojekte zu realisieren. Investoren orientieren sich an ihr, um eine genaue Grundstücksbewertung und Projektplanung vornehmen zu können.
Überschreitungen oder sonstige Änderungen der Geschossflächenzahl bedürfen einer behördlichen Erlaubnis. Sie sind mittels Befreiung vom Bebauungsplan möglich.
Eine genaue Kenntnis der GFZ ist unabdingbar für Bauplanung und Wertermittlung von Grundstücken.
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